Angelegenheiten, die dem. 1 Grundsätzlich hat der Betriebsrat zwei unterschiedliche Formen von Beteiligungsrechten. Die Mitbestimmungs- und die Mitwirkungsrechte. Die. 2 Die stärkste Form der Betriebsratsbeteiligung ist die Mitbestimmung; die schwächste sind die Informationsrechte. Bei den Mitwirkungsrechten ist der Arbeitgeber. 3 Das Mitwirkungsrecht gilt für wirtschaftliche Angelegenheiten, z. B. Betriebsstilllegung, -erweiterung, Rationalisierungsvorhaben. Mitwirkung bedeutet, dass der. 4 Das Recht des Betriebsrates zur Mitbestimmung ist u.a. in § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann der Betriebsrat beispielsweise über Anfang und Ende der täglichen Arbeitszeit und über die Pausen mitbestimmen. 5 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sieht eine Mitbestimmung der Personalvertretung bei allen relevanten Personalentscheidungen vor. Gesetzlich verankert ist dies im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht ist das stärkste von insgesamt drei Beteiligungsrechten des Betriebsrats. 6 Die (echten) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind die Rechte, bei denen der Betriebsrat in einer Angelegenheit völlig gleichberechtigt mit dem Arbeitgeber mitentscheiden darf. In einer Angelegenheit, in der der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht hat, darf der Arbeitgeber keine Maßnahmen ohne Einverständnis des Betriebsrats. 7 Mitwirkung ist gegenüber der Mitbestimmung (z. B. in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG) und dem Zustimmungsverweigerungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG) die schwächere Form der Beteiligungsrechte des Betriebsrats. 8 Die Aufgaben und Rechte des Betriebsrats regelt das Betriebsverfassungsgesetz(BetrVG). Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats zählen insbesondere (§ 80 BetrVG Abs. 1): zu überwachen, dass im Betrieb geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. 9 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten ist auf Regelungen beschränkt, die nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag abschließend festgelegt sind (§ 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG). Soweit gesetzliche und tarifvertragliche Bestimmungen einen Gestaltungsspielraum offen lassen, der durch das Direktionsrecht des. mitwirkung und mitbestimmung des betriebsrates 10 betriebsrat mitbestimmungsrecht mitwirkungsrecht beispiele 12